TESTAMENTSSPENDEN & LEGATE

Fragen zum Testament

 

Das eigenhändige handschriftliche Testament

Ein eigenhändig verfasstes Testament hat den großen Vorteil, dass Sie Ihr Testament ohne Aufwand, ZeugInnen und Kosten erstellen und jederzeit ändern oder ergänzen können. Bitte beachten Sie dabei, dass Ihr letzter Wille zur Gänze in Ihrer eigenen Handschrift verfasst und unterschrieben sein muss. Ihre Unterschrift unter einem maschinengeschriebenen Text reicht dafür nicht aus.
Unterschreiben Sie am Ende des Textes mit Vor- und Zuname, damit Sie jede Unklarheit oder Verwechslung vermeiden.
Die Angabe von Ort und Datum ist unbedingt anzuraten, denn wenn Sie im Laufe der Zeit mehrere Testamente verfasst haben – so lässt sich ohne Irrtum Ihre aktuell gültige Verfügung ermitteln. Das kann vielleicht in späteren Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung sein, etwa wenn mehrere, widerstreitende Testamente vorliegen. Wenn Sie unter Ihrer ersten Unterschrift noch Ergänzungen hinzufügen, müssen diese nochmals unterschrieben werden, oder bei einem Testament mit mehreren Seiten muss die letzte Seite Ihre Unterschrift enthalten. Verzichten Sie auf Gleichschriften, die Sie anderen Personen aushändigen, diese können im Fall des Widerrufs leicht vergessen werden.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Das Testament muss vom Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben werden.
  • Fügen Sie Ihren Vor- und Zunamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift ein.
  • Vermerken Sie handschriftlich den Ort, wo Sie das Testament verfasst haben und das komplette Datum mit Jahr, Monat und Tag. Als Überschrift wählen Sie eine Formulierung wie „Testament“, „Letztwillige Verfügung“ oder „Letzter Wille“.
  • Fügen Sie die Person/en oder Organisation/en ein, an die Sie vererben wollen.
  • Zählen Sie die zu vererbenden Gegenstände auf. „Ich vermache meine Wohnung …“ ist zu wenig, die Wohnungseinrichtung ist damit nicht inkludiert.
  • Vergessen Sie nicht, das Testament auf der letzten Seite zu unterschreiben.
  • Auch Nachträge und Ergänzungen müssen handschriftlich erfolgen und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein.

Das fremdhändige Testament

Wenn Sie Ihr Testament mit einem Computer, einer Schreibmaschine oder handschriftlich durch Dritte verfassen, muss es vor drei unabhängigen ZeugInnen errichtet werden. Sie müssen das Testament eigenhändig unterschreiben und durch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz auf dem Testament ausdrücklich erklären, dass das Testament Ihren letzten Willen enthält (z.B. handschriftlicher Zusatz „Das ist mein letzter Wille“). Die erforderlichen drei TestamentszeugInnen müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn Sie das Testament unterzeichnen und bekräftigen. Die ZeugInnen müssen durch Nennung von Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse identifizierbar sein, damit jede Unklarheit oder Verwechslung vermieden wird. Bitte bedenken Sie, dass allen ZeugInnen bewusst sein muss, dass es sich hier um die Errichtung Ihres Testaments handelt.

Die ZeugInnen müssen auf dem Testament mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist z.B. „als TestamentszeugIn“. TestamentszeugInnen müssen volljährige Personen sein, dürfen selbst im Testament nicht als Begünstigte aufscheinen oder mit den im Testament Begünstigten verwandt oder verschwägert sein.

Widerrufung eines Testaments

Ein neues Testament widerruft automatisch ein vorhergehendes, vorausgesetzt das neu erstellte Testament ist gültig. Daher soll jedes Testament auch mit einem Datum versehen sein. Testamente und Vermächtnisse können jederzeit widerrufen werden.

 

Tipp:

Aufgrund der vielen Formvorschriften bei der Erstellung von Testamenten ist es ratsam, dieses von einer Expertin/einem Experten prüfen zu lassen. Bei fremdhändigen Testamenten unbedingt eine Rechtsexpertin/einen Rechtsexperten zu Rate ziehen.

Ausführliche Informationen und Testament-Beispiele finden Sie in unserer Broschüre hier bestellen.

Sorglos Altern lässt es sich, wenn man weiß, dass das eigene Leben bestens abgesichert und auch über die eigene Endlichkeit hinaus geregelt ist. Wer sich schon früh mit diesen recht schwierigen Themen auseinander setzt, kann auch über das eigene Leben hinaus Ordnung schaffen und Streitigkeiten vermeiden.

Tipp:

Machen Sie sich, bevor es an das Errichten des Testaments geht, eine Checkliste! Folgende Punkte könnten helfen:

  • Wer soll bei meinem Ableben im Testament berücksichtigt sein?
  • Gibt es Besitz, der schon vorab weitergegeben werden soll?
  • Gibt es bestimmte Dinge, die ich besonderen Personen zukommen lassen will?
  • Habe ich komplexe Themen wie Unternehmensanteile oder mehrere Immobilien? (hier empfiehlt sich ein gesondertes Gespräch mit einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt)

 

Info:

Treffen Sie auch Vorkehrungen für den Todesfall (z.B. Regelung der Bestattung, Hinterlegungsadresse des Testaments, Versicherungen, die zu kündigen sind, etc.). Schreiben Sie diese Vorkehrungen aber nicht ins Testament, da die Testamentseröffnung oft erst Monate nach dem Ableben der Erblasserin/des Erblassers stattfindet.

Weitere Informationen und eine Testament-Checkliste finden Sie in unserer Broschüre hier bestellen.

Viele Menschen glauben, dass das Errichten eines Testamentes nicht wichtig ist. Doch das kann sich schnell als großer Irrtum herausstellen. Zwar hat der Gesetzgeber für diesen Fall in Form der gesetzlichen Erfolge vorgesorgt, aber diese nimmt auf familiäre Besonderheiten und Ihre individuellen Wünsche keine Rücksicht. Ohne ein gültiges Testament kann es zu komplizierten Erbgemeinschaften kommen, das bedeutet, dass bei Entscheidungen alle zustimmen müssen - so ist Streit oft vorprogrammiert. Mit einem gültigen Testament wird in den meisten Fällen den Hinterbliebenen zusätzliches Leid, Streit und Ungerechtigkeiten erspart.

Bei Menschen die keine Erben mehr haben erbt der Staat („Heimfallsrecht" des Staates). In den letzten Jahren nahm der Staat so jedes Jahr bis zu acht Millionen Euro an Vermögenswerten ein, die dem Staatsbudget zufließen. D.h., Ihr ganzes Leben, alles was Sie sich aufgebaut haben, fällt an den Staat - ohne Danke, ohne eine Erinnerung an Sie - abgehandelt von Bürokraten.

 

Tipp:

Ab wann sollte man ein Testament errichten?

Sobald man eine Familie gründet oder Eigentum – wie z.B. Immobilien – erwirbt, ist die Erstellung eines Testaments jedenfalls sinnvoll. Je komplexer die Vermögensverhältnisse sind, desto sinnvoller ist es, einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Eine einfache Testamentserstellung kostet zwischen 250 und 500 Euro.


Info:

Eine Scheidung hebt das Erbrecht des geschiedenen Ehegatten auf. Bereits die Einbringung einer Scheidungsklage macht ein bestehendes Testament zugunsten eines Ehegatten ungültig. Da Lebensgefährten noch immer nur dann erbberechtigt sind, wenn keine anderen Erben da sind und das Vermögen dem Staat an heim fallen würde, sollte bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft unbedingt ein Testament errichtet werden.

Ausführliche Informationen und Testament-Beispiele finden Sie in unserer Broschüre hier bestellen.

Wenn Sie auf ein Testament verzichten, oder es für ungültig erklärt wird, greift nach Ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge. Für die gesetzliche Erbfolge ist der Verwandtschaftsgrad der Angehörigen wesentlich. Nach dem bestehenden Gesetz sind es vorrangig Kinder (auch adoptierte und uneheliche Kinder) und EhepartnerInnen oder eingetragene PartnerInnen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen.

Die Erbreihenfolge ist folgendermaßen geregelt: Sind Nachkommen der ersten Linie vorhanden, geht der ganze Nachlass an Personen, welche der ersten Linie zugerechnet werden. Die gesetzlichen Erben der ersten Linie sind Ihre Kinder, sowie uneheliche und adoptierte Kinder. Ist ein Kind verstorben oder nicht befähigt zu erben, so erhalten die Nachkommen des Kindes, also Ihre Enkel, dessen Anteile. Solange Erben einer vorangehenden Linie vorhanden sind, kommen Personen der nachfolgenden Linien nicht als Erben in Frage.

1. Linie: Eigene Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder), auch adoptierte und uneheliche Kinder
2. Linie: Eltern, Nachkommen der Eltern (Geschwister, Neffen, Nichten)
3. Linie: Nachkommen der Großeltern (Onkel und Tanten, Cousins, Cousinen)

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie in unserer Broschüre hier bestellen.

Nein, muss man nicht. Die Praxis zeigt leider, dass es sehr schnell zu formalen Fehlern kommen kann, dann wird das Testament für ungültig erklärt. Zehn Prozent der Testamente in Österreich sind ungültig und die individuellen Wünsche des/der Verstorbenen blieben unberücksichtigt. Wenn man es sich selbst zutraut kann man sein Testament selbstverständlich selbst verfassen, Wir raten aber zu einer Gegenkontrolle bei einem/einer NotarIn oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihres Vertrauens.

Ausführliche Informationen und Testament-Beispiele finden Sie in unserer Broschüre hier bestellen.

Es hat keinen Sinn ein Testament zu erstellen, wenn es am Ende nicht gefunden wird. Ein sicherer Weg ist es, eine Person seines Vertrauens nicht nur über den Aufbewahrungsort des Testaments, sondern auch über dessen Inhalt zu informieren. So kann Ihr Testament nicht verloren gehen oder heimlich vernichtet werden.


Tipp:

Aufbewahrung, wann, wie und wo?

Registrieren Sie in jedem Fall Ihr Testament im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (Registrierung bei einer Notarin/ einem Notar) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Registrierung bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt).

 

Info:

Wie erfahren meine Erben von meinem Testament? 
Verstirbt eine Person, wird vom Standesamt eine Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht gesendet. Dieses beauftragt den zuständigen Notar mit der Errichtung der Todesfallaufnahme und den weiteren Schritten. Der Notar erhebt die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der/des Verstorbenen, sucht nach zu verständigenden Angehörigen und fragt im Zentralen Testamentsregister ab, ob ein Testament hinterlegt ist.

Ausführliche Informationen und Testament-Beispiele finden Sie in unserer Broschüre hier bestellen.

 

Wenn Sie Ihr Testament bei Zeiten erstellen, so kann es durchaus vorkommen, dass Sie Ihr Testament überarbeiten möchten, z.B., im Falle einer Scheidung oder wenn Kinder ihr Erbe schon zu Lebzeiten ausbezahlt bekommen haben. Ein neues Testament widerruft automatisch ein vorhergehendes, vorausgesetzt das neu erstellte Testament ist gültig. Daher soll jedes Testament auch mit einem Datum versehen sein. Testamente und Vermächtnisse können jederzeit widerrufen werden.

 

Tipp:

Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie alle bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrufen.

Bemühen Sie sich um klare Formulierungen und vermeiden Sie Streichungen, die später zu Fehlinterpretationen in Verlassenschaftsverfahren führen könnten. Wir raten zu einer Neuaufsetzung des Dokuments.

Auch hier ist wieder zu beachten: Ein gültiges Testament unterliegt strengen Vorschriften. Ihr letzter Wille sollte in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sein. Bitte errichten Sie keine Gleichschriften, also Kopien der Urkunde, die dem Original vollkommen gleichen, und geben Sie Ihr Testament nicht aus der Hand. Im Fall des Widerrufs kann man auf solche Gleichschriften leicht vergessen.

 

Info:

Haben Sie Ihr Testament bei einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt erstellen lassen, widerrufen Sie Ihr Testament und hinterlegen Sie bitte das neue Dokument.

Ausführliche Informationen und Testament-Beispiele finden Sie in unserer Broschüre hier bestellen.

Nein, das Testament bleibt auch nach der Erbschaftsreform 2017 formal gültig. Die neuen Formbestimmungen werden auf Testamente vor 2017 nicht angewendet.

 

Tipp:

Machen Sie aber bei einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt einen kurzen Optimierungscheck ob es eventuell Verbesserungsmöglichkeiten gibt.

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Grundsätzlich kann jede/r über die Verteilung seines Vermögens nach dem eigenen Ableben ohne Einschränkungen bestimmen. Das bedeutet grundsätzlich auch, dass man ein einmal errichtetes Testament jederzeit aufheben oder abändern kann (Testierfreiheit). Es gibt aber die Möglichkeit freiwillig seine Testierfreiheit mit einem gemeinschaftlichen Testament ein gutes Stück weit einzuschränken.

Ein gemeinschaftliches Testament wird, wie der Name schon sagt, nicht nur von einer, sondern von zwei Personen errichtet. Die Personen müssen miteinander verheiratet oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sein. Zur Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments reicht es aus, wenn ein Ehepartner oder Partner den Inhalt des Testaments handschriftlich niederlegt und beide Partner unterschreiben. Ein gemeinschaftliches Testament kann man auch von einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt errichten lassen. Eine wechselbezügliche Verfügung liegt dann vor, wenn die Ehepartner oder Partner sich gegenseitig als Erben einsetzen. Wechselbezügliche Verfügungen sind nur dann wechselseitig, wenn sie jeweils mit Rücksicht auf den anderen Partner getroffen sind. Hier besteht eine Abhängigkeit der einen Verfügung von der anderen.

Die Abhängigkeit besteht darin, dass wenn ein Ehepartner oder Partner das Testament abändern möchte, dies nur in Abstimmung und Absprache mit dem anderen Partner möglich ist. Widerspricht der andere einer Änderung, besteht die Möglichkeit, einen notariellen Widerruf beurkunden zu lassen und dem anderen Ehepartner oder Partner diesen förmlich durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Damit wird dann das gemeinschaftliche Testament unwirksam.

Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Ehepartners oder Partners von dem anderen nicht mehr geändert werden. So besteht für den zuerst Versterbenden Sicherheit, dass der Überlebende nicht zentrale Verfügungen des gemeinsamen Testaments abändert, es sei denn, die Ehepartner oder Partner haben sich dies in ihrem Testament vorbehalten. Diese Bindungswirkung erstreckt sich nicht nur auf das Vermögen des Erstversterbenden, sondern auch auf das Vermögen des Überlebenden, gleichgültig ob dieser es bis zum ersten Todesfall erworben hat oder erst danach.

Bei rechtskräftiger Scheidung vor dem Tod eines der Partner wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam.

 

Tipp:

Ein Testamentstext für zwei Personen ist inhaltlich äußerst heikel und Sie müssen es sich gut überlegen, ob Sie überhaupt eine Bindungswirkung wollen, bzw. wo sie angewendet werden sollte. Bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments sollte die „Wechselbezüglichkeit” einschließlich ihres Umfangs ausdrücklich festgelegt werden. D.h., welche Verfügungen in einem Testament wechselbezüglich (Bindungswirkung) ausgestattet sein sollen, bestimmen alleine Sie und Ihr Partner. Es bietet sich aus Klarstellungsgründen an, dass man wechselbezügliche Verfügungen im Testament als solche auch eindeutig bezeichnet. Fehlt eine solche konkrete Bestimmung im Testament, muss im Streitfall mit Hilfe der Testamentsauslegung ermittelt werden, welche einzelnen Verfügungen wechselbezüglich sind und welche nicht.

Zusammenfassend kann man sagen: Vermeiden Sie wenn möglich ein wechselseitiges Testament und verfassen Sie lieber zwei gesonderte Urkunden.

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Durch ein Vermächtnis (Legat)

Ein Vermächtnis liegt vor, wenn Sie jemandem einen Vermögensteil zuwenden, ohne sie/ihn als Erbin/Erbe einzusetzen. Es ist eine beliebte Form, um im Testament Freunde, Verwandte, gemeinnützige Organisationen u. a. zu bedenken. Die Vermächtnisnehmerin/ der Vermächtnisnehmer hat keinen Anspruch auf den quotenmäßigen Erbanteil. Der Anspruch beschränkt sich nur auf eine bestimmte Sache, zum Beispiel ein Sparbuch, eine Immobilie, eine Geldsumme etc. Das Vermächtnis kann im Rahmen des Testaments vermerkt werden. Die EmpfängerInnen des Vermächtnisses erhalten die versprochenen Vermögenswerte nach der Testamentseröffnung.

Durch eine Schenkung

Wenn Sie sich schon zu Lebzeiten an Wohltätigkeitsprojekten beteiligen möchten, können Sie einen Teil Ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation als Schenkung vermachen. Ihre Schenkung ist steuerfrei und kommt somit vollständig dem guten Zweck zugute. Schenkungen für gemeinnützige Zwecke, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstandes, sind von der Anrechnungspflicht auf den Erbteil befreit.
Erleben Sie noch zu Lebzeiten, was Ihre Schenkung bewirkt. Informieren Sie sich in unserer Broschüre über die vielfältigen humanitären Leistungen der Volkshilfe.

KONTAKT

renate ungar

Renate Ungar
Volkshilfe Österreich
Tel: +43 676 83 402 221 
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TESTAMENTS- UND ERBRECHTSRATGEBER

In unserer Broschüre finden Sie Informationen zu den Themen Testament, Testamentsgestaltung und Erbschaft unter Berücksichtigung der neuen Erbrechtsverordnung 2017, wie auch eine PatientInnenverfügung.

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